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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008
VerfGH 7/07 -

Zum Auskunftsanspruch eines Landtagsabgeordneten gegen die Landesregierung

NRW-Landtagsabgeordneter Priggen siegt im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung - Auskünfte über Kohlesubventionen müssen erteilt werden

Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen. Das Fragerecht erstreckt sich auf alle Gegenstände, für welche die Regierung zuständig ist. Im Einzelfall kann auch ein privates Unternehmen Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein, wenn der Staat mit ihm im eigenen Interesse intensiv zusammenarbeitet und einen entsprechenden Einfluss ausübt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Landesregierung hat den verfassungsrechtlichen Informationsanspruch des Landtagsabgeordneten Reiner Priggen verletzt, indem sie von ihm gestellte parlamentarische Anfragen zu steinkohlepolitischen Themen in einigen Punkten nicht oder nur eingeschränkt beantwortet hat. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit einem entsprechenden Antrag im Organstreitverfahren teilweise stattgegeben.

Landesregierung beantwortete einige Fragen nicht

Am 9. September 2006 hatte der Antragsteller 15 Kleine Anfragen mit insgesamt 67 Unterfragen an die Landesregierung gerichtet. Die Fragen betreffen u.a. konzerninterne Erträge der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG AG), den Finanzbedarf für Altlasten und sog. Ewigkeitskosten des Steinkohlebergbaus, die diesbezügliche Haftung der RAG-Gesellschafter sowie die Förderkosten und Investitionsplanungen der noch aktiven Bergwerke. Einige dieser Fragen hat die Landesregierung nicht oder nur eingeschränkt beantwortet und dies damit begründet, die betreffenden Informationen beinhalteten geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der RAG AG. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:

Abgeordneter hat grundsätzlich Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung

Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten umfasse einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen. Das Fragerecht erstrecke sich auf alle Gegenstände, für welche die Regierung zuständig sei. Im Einzelfall könne auch ein privates Unternehmen Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein, wenn der Staat mit ihm im eigenen Interesse intensiv zusammenarbeite und einen entsprechenden Einfluss ausübe. Dies sei hinsichtlich der RAG AG der Fall, da zwischen den Geschäftsinteressen des Unternehmens und den energiepolitischen Belangen des Staates eine enge funktionale Verzahnung bestehe, die u.a. in der Höhe der dem Unternehmen gewährten Subventionen zum Ausdruck komme.

Gericht: Abgeordnete können in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form unterrichtet werden

Die Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen werde zwar u.a. durch den grundrechtlich gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begrenzt. Da grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt seien, müssten sie aber einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung habe die Landesregierung auch die Möglichkeit einer Unterrichtung des Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen. Dies sei im Falle Priggen nicht geschehen.

Soweit die vom Antragsteller erbetenen Informationen über die RAG AG der Landesregierung nicht verfügbar gewesen seien und das Unternehmen ihre Offenlegung aus Gründen des Geheimnisschutzes verweigert habe, habe die Landesregierung hinreichende Bemühungen um ihre Erlangung entfaltet. Insoweit liege eine Verletzung des Informationsanspruchs des Landtagsabgeordneten Priggen nicht vor, da sich die Antwortpflicht der Landesregierung auf solche Informationen beschränke, die ihr vorlägen oder von ihr mit zumutbarem Aufwand beschafft werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008

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