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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2017
- 12 U 104/16 -
E-Scooter in Bussen
Bundesverband fehlt Klagebefugnis
Dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. fehlt die Befugnis, von der BOGESTRA AG die Unterlassung zu verlangen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im hier zugrundeliegenden Fall ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung befugt nach dem Unterlassungsklagengesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. bekannt, aus Sicherheitsgründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine
Unterlassungsklage erfolglos
Die Unterlassungsklage ist erfolglos geblieben. Mit der erhobenen
Kein Verstoß gegen Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung
Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die
§ 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kein Unterlassungsanspruch für Kläger
Das in § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot vermittle dem Kläger keinen
Beförderungsverweigerung keine allgemeine Geschäftsbedingung
Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhaltskontrolle der Kläger mit dem Unterlassungsklagengesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Pressemitteilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäftsbedingung schließen, die die Beklagte künftigen Beförderungsverträgen zugrunde legen wolle. In der Pressemitteilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betriebspersonal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beförderungsbedingungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nicht betrieben habe.
Das Urteil betrifft das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander und nicht das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren Fahrgästen. Nach der Entscheidung des Gerichts regelt die Bus-Fahrgastrechte-Verordnung die Streitfrage nicht. Im Übrigen fehlt dem Kläger die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 31.05.2016
[Aktenzeichen: 25 O 359/15]
- Kieler Verkehrsgesellschaft darf Mitnahme von E-Scootern in Bussen nicht pauschal verbieten
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.12.2015
[Aktenzeichen: 1 U 64/15]) - Busse müssen Passagiere mit "E-Scootern" nicht befördern
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2015
[Aktenzeichen: 13 B 159/15]) - Kein Rechtsanspruch auf Beförderung mit "E-Scooter" in Bussen
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2015
[Aktenzeichen: 7 L 31/15])
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Dokument-Nr. 24031
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