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Landgericht Coburg, Urteil vom 07.11.2016
- 14 O 629/15 -
Kapitallebensversicherung: Kein Widerspruchsjoker bei mehrfacher Kreditsicherungsabtretung
Unzulässige Ausübung des Widerspruchsrechts
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung trotz wirksamer Ausübung des Widerspruchsrechts wegen unzulässiger Rechtsaussübung, wenn dieser seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherheit verwendet hatte. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Im vorliegenden Streitfall unterhielt der Kläger seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt von der Beklagten eine Rückzahlung in niedriger fünfstelliger Höhe, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag.
Widerspruchserklärung des Versicherungsvertrages
Im Jahr 2015 ließ der Kläger über seine Rechtsanwälte den
Versicherungsnehmer bemängelt unzureichende Widerspruchsbelehrung
Der Kläger meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dieses könne deshalb auch noch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden.
Versicherung hält Widerspruch für verspätet und somit unwirksam
Die beklagte
Klage trotz Widerspruchsrecht erfolglos
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Danach ist zwar die
BGH-Entscheidungen zur Fall-Beurteilung herangezogen
Trotzdem kann der Kläger nach der Entscheidung des Landgerichts die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, weil er sich widersprüchlich verhalten hat. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich das Landgericht mit zwei neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik auseinandergesetzt. Wie dort hatte auch hier der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zeitnah nach Abschluss des Vertrages, sogar noch im gleichen Monat, zur Kreditsicherung an seine Bank abgetreten. Darüber hinaus war der Vertrag bei Ausübung des Widerspruchsrechts bereits seit sieben Jahren nach Kündigung des Klägers abgerechnet gewesen. Zuvor hatte der Kläger schließlich auch mehr als 10 Jahre die Prämien gezahlt.
OLG teilt Auffassung
Die Geltendmachung der Klageforderung als Folge des Widerspruchs aus dem Jahr 2015 wegen fehlerhafter
"Unbefristeter" Widerspruch nicht immer ein Erfolg
Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass die in jüngerer Vergangenheit vermehrt ausgeübten Widerspruchsrechte für schon seit langer Zeit abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in jedem Fall sicher zum gewünschten Erfolg führen. Wie so oft sind auch hier die Umstände jedes einzelnen Falles genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten haben die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2017
Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 23910
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