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Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014
182 C 21134/13 -

Unberechtigte Auslandsfahrt: Nutzer eines Mietwagens muss für zusätzliche Kosten aufkommen

Autovermietung darf bei GPS-Ortung ihres Fahrzeugs im Ausland von Diebstahl ausgehen

Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht stillgelegt wird und er die Kosten für den entstandenen Aufwand zu tragen hat. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der 33-jährige Kläger aus Rimbach mietete am 27. April 2013 ein Fahrzeug des Typs Porsche 997 Turbo Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München. Er zahlte am gleichen Tag Miete für den PKW in Höhe von 1.300 Euro brutto sowie Kaution in Höhe von 5.000 Euro in bar. Im Mietpreis waren 1.000 kostenlose Kilometer enthalten. Als Rückgabezeit war der 28. April 2013, 18 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem PKW nach Österreich und Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 27. April 2013 war lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt.

Autovermietung vermutet Diebstahl des Fahrzeugs und legt PKW still

Über die GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28. April 2013, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den PKW still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war, bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des Brenners, als der Kläger anrief.

Autovermietung behält nach Fahrzeugrückgabe einen Teil der Kaution für entstandene Unkosten ein

Der Kläger gab den PKW am 28. April 2013 um 20 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin Richtung Italien entstanden.

Der Kläger fordert mit der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3363,80 Euro zurück. Die beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.

Autovermietung durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von Diebstahl ausgehen

Die Richterin des Amtsgerichts München gab im Wesentlichen der Autovermietung Recht und wies den Großteil der Klage ab. Der Kläger bekommt von der restlichen Kaution nur noch 54,55 Euro zurück. Das Gericht führt aus, dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem Diebstahl ausgehen.

Mietvertrag beinhaltet Hinweis auf nicht genehmigte Auslandsfahrten

Im Mietvertrag sei der Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-LKW nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-LKW sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-LKW noch rollen können müssen und die Autovermietung nicht wusste, in welchem Zustand der PKW angetroffen werde.

Betriebener Aufwand zur Sicherstellung des hochwertigen Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig

Aus der Sicht des Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um vor Ort mit Hilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug gehandelt habe, so dass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 281
ZD 2015, 281

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Dokument-Nr.: 19239 Dokument-Nr. 19239

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