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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.2014
- 234 OWi 162/13 -
Verweigerung der Taxibeförderung: Alkoholisation eines Fahrgastes rechtfertigt allein nicht Annahme einer Gefährlichkeit für Taxibetrieb
Einmaliger Verstoß gegen Beförderungspflicht rechtfertigt Geldbuße von 300 EUR
Verweigert ein Taxifahrer allein wegen der Alkoholisation des Fahrgastes die Beförderung, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht. Dies rechtfertigt bei einem einmaligen Verstoß die Verhängung einer Geldbuße von 300 EUR. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 sollte ein erheblich alkoholisierter Mann auf Betreiben der Polizei mit einem Taxi nach Hause gefahren werden. Der Mann zeigte nur geringe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und war insbesondere in der Lage sich zu verständigen. Er war zudem unauffällig und ordentlich gekleidet. Der gerufene
Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Beförderungspflicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass dem
Alkoholisation rechtfertigte allein keine Beförderungsverweigerung
Zwar dürfe ein
Anwesenheit von Polizeibeamten rechtfertigt nicht Annahme einer Gefahr
Auch die Anwesenheit von mehreren Polizeibeamten lasse nach Auffassung des Amtsgerichts nicht den Schluss zu, dass vom alkoholisierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/DAR 2014, 652/rb)
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Jahrgang: 2014, Seite: 652 DAR 2014, 652
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Dokument-Nr. 19214
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