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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 42/14 -

"Schnäppchenpreis" bei eBay-Auktion: Grobes Missverhältnis zwischen Maximalgebot und Wert des Versteigerungs­objekts rechtfertigt nicht Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Bieters

eBay-Verkäufer muss über 5.000 Euro Schadensersatz leisten

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags zu befassen, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht und entschied, dass bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungs­objekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 Euro fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 Euro für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 Euro geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 Euro.

LG gibt Schadensersatzforderung dem Grunde nach statt

Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

BGH verneint Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Verkäufer hat Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch Wahl eines niedrigen Startpreises in Kauf genommen

Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Erläuterungen

* -  § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 09.04.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 527/12]
  • Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 15.01.2014
    [Aktenzeichen: 7 U 399/13]
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NJW 2015, 548
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zfs 2015, 266

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Dokument-Nr.: 19147 Dokument-Nr. 19147

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