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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2014
III R 52/13 -

Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf

Nach Abschluss der studienintegrierten Ausbildung fortgesetztes Bachelorstudium ist als Teil der einheitlichen Erstausbildung zu werten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen können. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, dass das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knappe zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten hatte der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet. Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Kindergeldanspruch entfällt normalerweise bei Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden während einer weiteren Ausbildung

Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung der Familienkasse nicht. Der Bundesfinanzhof hatte sich hierbei mit der ab 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auseinanderzusetzen. Danach ist eine Kindergeldgewährung für ein in Ausbildung befindliches Kind zwar weiterhin möglich, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Erstausbildung war mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass im Streitfall auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Allerdings betonte der Bundesfinanzhof auch, dass dies nicht gilt, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur "pro forma" eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Bettina schrieb am 06.11.2014

Hallo, ich habe sehr früh Einkommenssteuer beantragt und im Antrag auf das laufende Gerichtsverfahren bezüglich der Absetzbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung hingewiesen. Der Finanzbeamte schrieb mir dann, dass er u.a. die Scheidungskosten als nicht absetzbar streichen will. Ich schrieb darauf, dass ich damit nicht einverstanden bin. Er erliess den Steuerbescheid und lehnte die Scheidungskosten ab. Nun ist ein Urteil in der Rechtsmittelinstanz ergangen, dass die Scheidungskosten als absetzbar ansieht. Es ist wohl noch nicht rechtskräftig. Ich habe nun Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid eingelegt, der aber mit heutiger Post als verspätet abgelehnt wurde. Es hätte doch der Einkommenssteuerbescheid in der Hinsicht der Scheidungskosten nur als vorläufig gelten müssen, oder? Jetzt muss ich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, werde die schwere Gelenkrheumaerkrankung mit Pflegestufe 1 usw. als Grund angeben. Es ging ihr zu der Zeit wirklich sehr schlecht und ich bin alleinerziehend. Im Grunde aber sehe ich den Fehler in der Bearbeitung des Beamten. Was meinen Sie? Herzlichen Dank.

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