wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013
I-20 U 75/13 -

Impressumspflicht gilt auch für werbende Facebook-Seite

Erreichbarkeit des Impressums über Link mit Bezeichnung "Info" genügt nicht

Unterhält eine Firma auf Facebook eine werbende Seite, so gilt dafür die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Zwar kann es genügen, dass über ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist. Unzureichend ist aber die Link-Bezeichnung "Info". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schlüsselunternehmen unterhielt auf Facebook eine Seite. Da dort kein Impressum hinterlegt war, wurde es von einem Mitbewerber abgemahnt. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Abmahnung mit der Begründung, dass über die Unterseite "Info" und einem dort befindlichen Link, die Homepage erreichbar war. Dort habe sich das Impressum befunden. Der Mitbewerber hielt dies nicht für ausreichend und nahm daher das Schlüsseldienstunternehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Dagegen richtete sich die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens zurück. Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Unternehmen seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe es gegen § 5 TMG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Erreichbarkeit des Impressums durch Link grundsätzlich zulässig

Wer als Unternehmen eine Facebook-Seite aus Marketingzwecken unterhält, so das Oberlandesgericht weiter, müsse auch dort ein Impressum angeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -). Dieses müsse leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Zwar genüge es, wenn das Impressum durch einen weiterführenden Link erreichbar ist. Jedoch müsse der Link so bezeichnet werden, dass er für den Nutzer verständlich ist. Dies könne durch die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03 -). Durch den Begriff "Kontakt" werde verdeutlicht, dass der Nutzer über den Link Informationen erhält, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann.

Kein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum durch Link-Bezeichnung "Info"

Es sei jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend, den Link mit "Info" zu bezeichnen. Dadurch werde unzureichend vermittelt, dass über den Link Anbieterinformationen abgerufen werden können. Denn unter dem Begriff "Info" erwarten die Nutzer jedenfalls bei Facebook ein breites Angebot an Informationen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 25.03.2013
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 746
K&R 2013, 746
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 393
MMR 2014, 393

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18425 Dokument-Nr. 18425

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18425

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung