Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.05.2014
- 9 O 2534/13 -
Gastwirt muss sich nicht an Schmerzensgeld für Vergewaltigungsopfer beteiligen
Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften begründet keine Mitverantwortlichkeit
Ein Gastwirt muss sich nicht an Schmerzensgeldzahlungen für ein Vergewaltigungsopfer beteiligen, weil dieser den jugendlichen Täter eingelassen und Alkohol ausgeschenkt hat. Die Jugendschutzvorschriften sind keine Schutzgesetze. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Der Kläger in dem vorliegenden Fall wurde im November 2011 von der Strafkammer des Landgerichts Osnabrück wegen schwerer
Straftäter gibt Diskothekenbetreiber und Mitarbeiter Mitschuld an der Tat
Im Rahmen der heute entschiedenen Zivilsache wollte der Kläger erreichen, dass sich auch ein Gastwirt aus Dörpen und zwei seiner Mitarbeiter an etwaigen Schmerzensgeldzahlungen an das Vergewaltigungsopfer beteiligen müssen. Er argumentierte, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn die Beklagten ihn nicht unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen hätten und wenn ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) für die Folgen der Tat mit einstehen. Diese haben jeweils abgestritten, dass der Kläger zu später Stunde überhaupt noch in der Diskothek gewesen sei und ihm dort harter Alkohol ausgeschenkt worden sei.
Klage aus mehreren Gründen erfolgslos
Nach dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil hat die Klage aus einer Vielzahl von Gründen keinen Erfolg. Zunächst habe der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts nicht konkret behauptet, die
Jugendschutzgesetz stellt keinen Schutz vor Straftaten aufgrund Alkoholeinfluss dar
Ferner fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Die angeführten Jugendschutzvorschriften seien keine tauglichen Schutzgesetze für die hier betroffenen „Schäden". Das Jugendschutzgesetz bezwecke den Schutz der Jugendlichen vor alkoholbedingten körperlichen Schäden und vor Verwahrlosung. Es liege aber nicht mehr im Schutzbereich der Normen, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Zudem sei nach den Ausführungen im Strafurteil nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Alkoholisierung des Klägers für die Tat eine wesentliche Bedeutung gehabt habe. Im Gegenteil habe die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des hiesigen Klägers vorgelegen habe.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Landgericht Osnabrück/ ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18243
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18243
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.