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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
10 A 10656/13.OVG -

Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig

Asylverfahren und Aufnahmebedingungen Italiens leiden nicht an systemischen Mängeln mit drohender menschenunwürdiger Behandlung

Asylbewerber, für deren Asylverfahren Italien der zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Weder das italienische Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Italien leiden an systemischen Mängeln, auf Grund derer ihnen dort eine menschenunwürdige Behandlung droht. Daher sind Abschiebungen nach Italien nicht zu beanstanden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger ist, stellte zunächst in Italien einen Asylantrag. Nachdem ihm dort als Schutzberechtigter ein Bleiberecht zuerkannt worden war, kam er nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er sei in Italien obdachlos und auch ansonsten sich selbst überlassen gewesen. Als Schutzberechtigter habe er weder Anspruch auf Unterkunft noch auf staatliche Sozialleistungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte den Asylantrag für unzulässig, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und seine Zuständigkeit auch anerkannt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage, mit der der Kläger die sachliche Prüfung seines Asylantrags in Deutschland begehrt, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Asylbewerbern in Italien nicht gegeben

Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung (so genannte Dublin-II-Verordnung) sei Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig, nachdem ihm dort als Schutzberechtigtem ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat müsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leiden würden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Berichte und unter Würdigung des Vortrags des Klägers sei dies in Italien nicht der Fall. Zwar sei das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen und leide noch immer an Mängeln. Dabei handle es sich aber nicht um systemische Mängel im dargestellten Sinne. Zum einen helfe Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert habe. Zum anderen stelle sie sich nicht flächendeckend, sondern punktuell als unzureichend dar. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem sei faktisch außer Kraft gesetzt.

Schlechtere Fürsorgeleistungen in Italien begründen keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in Deutschland

Systemische Mängel ergäben sich nach der Auskunftslage auch nicht für Personen, denen - wie dem Kläger - bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden sei. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung seien sie italienischen Staatsangehörigen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu dem Gesundheitssystem gleichgestellt. Auch wenn die Fürsorgeleistungen in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland seien, begründe dies keinen Anspruch des Schutzberechtigten, in Deutschland bleiben zu dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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