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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2013
- VI ZR 13/12 -
Haftung nach Reiterunfall: Fehlendes Einverständnis des Pferdehalters zum Reiten begründet grundsätzlich keinen Haftungsausschluss
Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nur in engen Ausnahmefällen
Kommt eine Person bei dem Versuch ein Pferd zu reiten zu Schaden, so ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Halter dazu sein Einverständnis gab. Ein Haftungsausschluss wegen des Handelns auf eigene Gefahr kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam eine Frau im September 2006 zu Schaden als sie versuchte ein Pferd zu reiten. Sie erlitt eine Oberkieferfraktur und eine Schädelplatzwunde. Aufgrund des Vorfalls verlangte sie von der Halterin des Pferdes
Klage blieb bei den Vorinstanzen erfolglos
Die Klage blieb sowohl beim Landgericht Dortmund als auch beim Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf
Einverständnis der Halterin war unerheblich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Im Rahmen der
Haftungsausschluss nur in Ausnahmefällen
Nur ausnahmsweise könne unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ein
Berufungsurteil wurde aufgehoben
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: 5 O 126/09] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: I-9 U 38/11]
- Pferdebesitzerin haftet nicht für schwerverletzten Hengst nach Tritt ihrer Stute bei der Paarung
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.06.2013
[Aktenzeichen: 3 U 1486/12]) - Verletzungen aufgrund Pferdetritts - Pferdetrainer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Tierhalter
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012
[Aktenzeichen: 2 W 600/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 779 MDR 2013, 779 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2661 NJW 2013, 2661 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 356 r+s 2013, 356
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Dokument-Nr. 16636
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