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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
19 BV 11.288 -

Kein Aufenthaltsrecht für türkischen Staatsangehörigen, nach Verurteilung wegen Teilnahme an terroristischen Handlungen der PKK

Begehung von Straftaten führt grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei wegen der Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, hat in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Der Türkei stammenden Kläger des zugrunde liegenden Falls lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Im Jahr 1996 wurde er in der Türkei wegen seiner Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der PKK zu einer lebenslänglichen Haftstrafe (1998 gemindert auf 6 Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Nach den Feststellungen des Bayerischen Gerichtshofs war er unter Einsatz von Waffen an Taten beteiligt, bei denen eine Person verletzt und eine Person zu Tode gekommen ist und in zwei Fällen Kinder entführt worden sind.

Landratsamt verweigert Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Nach seiner Entlassung stellte der Kläger in Deutschland erfolglos einen Asylantrag. Da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter drohen würde, darf er nicht dorthin abgeschoben werden. Seit Juni 2004 wird der Kläger in Deutschland geduldet. Trotz Vorliegen eines Abschiebungsverbots wurde ihm vom zuständigen Landratsamt keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt, da der Kläger erhebliche Straftaten begangen habe.

Langjährige Duldung des Aufenthalts in Deutschland ändert nichts an Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Das Verwaltungsgericht in erster und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz haben die ablehnende Haltung der Behörde bestätigt. Bei den dem Kläger zur Last gelegten terroristischen Handlungen mit Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung handelte es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung, deren Begehung grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen führte. Dafür sei weder das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr notwendig, noch sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich. Auch die langjährige Duldung seines Aufenthalts in Deutschland ändere daran nichts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 15795 Dokument-Nr. 15795

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