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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2013
BVerwG 10 C 9.12 -

Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes

Eltern müssen Möglichkeit zur Durchsetzung des Visumanspruchs rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes per einstweiliger Anordnung haben

Die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, der sich ohne Begleitung in Deutschland aufhält, haben grundsätzlich beide einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Kind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine irakische Staatsangehörige die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem im Alter von 16 Jahren nach Deutschland eingereisten Sohn. Diesem war als unbegleitetem Minderjährigen mit Hilfe eines Schleusers die Flucht aus dem Irak gelungen. Er wurde im Juni 2009 in Deutschland wegen seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis.

Deutsche Botschaft erteilt Visum nur für einen Elternteil

Daraufhin beantragten seine Eltern für sich und ihre weiteren fünf Kinder im November 2009 bei der Deutschen Botschaft Visa zur Familienzusammenführung. Da die Botschaft nur zur Erteilung eines Visums an einen Elternteil bereit war, entschieden die Eheleute, dass der Vater nach Deutschland reisen solle. Dieser erhielt im Februar 2010 das beantragte Visum und nach Einreise eine bis März 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Visumanträge der Mutter und ihrer weiteren Kinder wurden hingegen abgelehnt. Der Vater reiste nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis in sein Heimatland zurück.

OVG: Sohn war aufgrund der Anwesenheit des Vaters kein unbegleiteter Minderjähriger

Die auf Erteilung des Visums gerichtete Verpflichtungsklage der Mutter hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg, wurde vom Oberverwaltungsgericht aber abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass sich zum Zeitpunkt, als der Sohn volljährig wurde, ein personensorgeberechtigter Elternteil, nämlich der Vater, in Deutschland aufgehalten habe. Der Sohn sei damit kein unbegleiteter Minderjähriger mehr gewesen, wie das § 36 Abs. 1 AufenthG voraussetze.

Nachzugsanspruch der Klägerin war ursprünglich begründet, zum Zeitpunkt der Verhandlung jedoch wegen der Volljährigkeit des Kindes verfallen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Er hat allerdings - anders als das für die Visaerteilung zuständige Auswärtige Amt - einen Nachzugsanspruch der Klägerin als ursprünglich begründet angesehen. Denn das Nachzugsrecht zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling steht nach § 36 Abs. 1 AufenthG beiden Eltern zu und darf für einen Elternteil nicht dadurch vereitelt werden, dass die Botschaft nur einem von beiden das gleichzeitig beantragte Visum erteilt und dem anderen dann entgegenhält, das Kind sei jetzt nicht mehr ohne elterlichen Beistand. Der Nachzugsanspruch besteht allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird, hier also bis zum 1. Dezember 2010. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht im Dezember 2011, auf den es für die Entscheidung des Nachzugsbegehrens ankommt, war hier der Anspruch der Klägerin schon entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zugleich aufgezeigt, dass Eltern die Möglichkeit haben müssen, ihren Visumanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen, weil andernfalls ihr Nachzugsbegehren vereitelt würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.11.2010
    [Aktenzeichen: 15 K 153.10 V]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2011
    [Aktenzeichen: 3 B 22.10]
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