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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2011
- BVerwG 6 C 36.10 -
Bundesnetzagentur darf aktuelle Erkenntnisse bei rückwirkender Anordnung einer Entgeltgenehmigungspflicht nicht ausblenden
Gericht hebt ergänzenden Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur auf
Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für den Bereich der Telekommunikation darf zwar eine Genehmigungspflicht für die Entgelte eines marktmächtigen Unternehmens grundsätzlich auch mit rückwirkender Geltung anordnen, darf bei ihrer Ermessensentscheidung aber nicht allein die Erkenntnislage in dem Zeitpunkt zugrunde legen, auf den die Genehmigungspflicht zurückbezogen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Deutsche Telekom AG, betreibt öffentliche Telekommunikationsnetze. Sie bietet unter anderem breitbandige digitale Datenübertragungsdienste an. Die
Bundesnetzagentur unterwirft Entgelte der Telekom rückwirkend erneut der Genehmigung und verpflichtete sie zur Veröffentlichung von Standardangeboten
Auf die Klage der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Revisionsverfahren unter Abweisung der Klage im Übrigen diese Regulierungsverfügung auf, soweit die Pflicht zur Entgeltgenehmigung und zur Veröffentlichung eines Standardangebots betroffen war, weil die
Klage der Telekom vor dem Verwaltungsgericht erfolglos
Die Klage der Klägerin gegen die ergänzende Regulierungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Es hat unter anderem angenommen, die Pflichten aus der ursprünglichen Regulierungsverfügung und die
Ergänzung einer schon bestehenden Regulierungsverfügung darf nicht auf alter Sachlage aufbauen
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Regulierungsverfügung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2010
[Aktenzeichen: 21 K 3702/09]
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Dokument-Nr. 12758
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