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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.05.2011
I-4 U 216/10 -

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr bei «Warendorfer Pferdeleckerli» und «Warendorfer Pferdeäppel»

Wortbestandteile bieten erheblichen Unterschied nach Klang, Schriftbild und Wortsinn

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Konkurrenten benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeäppel“. Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“. Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.

Örtlicher und überörtlicher Verbrauchermarkt orientier sich nicht an Herkunftsbezeichnung

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und der benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“. Die Wortbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben sei originell und werde vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“. Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Jahrgang: 2011, Seite: 312
GRUR-RR 2011, 312
 | Zeitschrift: Der IP-Rechts-Berater (IPRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 9
IPRB 2012, 9

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Dokument-Nr.: 11848 Dokument-Nr. 11848

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