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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011
L 19 AS 2202/10 -

LSG Nordrhein-Westfalen: Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

Gericht beruft sich auf geltende landesrechtliche Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum

Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Jobcenter dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz-IV") unter anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 gewährt.

Bei Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist an anerkannte Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen

Zu wenig befanden die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz - IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1. Januar 2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m².

Gesetzgeber überließ Auslegung der Definition des angemessenen Wohnraums ausdrücklich den Gerichten

Das beklagte Jobcenter hatte argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 m² festgelegt hatte. Dieser Sichtweise folgten die Essener Richter nicht. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Anderen Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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