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Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungs-Sondervertrag

Klausel ist unklar und benachteiligt Kunden unangemessen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gaspreise eintritt" unwirksam ist.

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In dem Verfahren streiten die Parteien u. a. um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Klägerin ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens. Er schloss mit der Klägerin im Oktober 1996 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung seines Anwesens mit Erdgas ab. In dem von der Klägerin vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Die Klägerin setzte während der Bezugsdauer des Beklagten den Arbeitspreis wiederholt neu fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte der Beklagte erstmals die Unbilligkeit der Gaspreise.

Mit seiner Widerklage hat der Beklagte u. a. die Feststellung begehrt, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Koblenz teilweise Erfolg.

OLG: Gaspreiserhöhungen sind unwirksam

Wie der Kartellsenat ausführte, seien die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Jahr 2006 vorgenommenen und vom Beklagten rechtzeitig beanstandeten Erhöhungen der Erdgaspreise unwirksam. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises stehe der Klägerin nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam sei.

Kunde wird unangemessen benachteiligt

Sie sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Kunden der Klägerin deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt sei aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Es ergäben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung). Der Klägerin sei ein Preisänderungsrecht auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen.

Diese Meldung erschien bei uns am 13.02.2009.

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 13.02.2009


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