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Unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig an.

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Die Beteiligten streiten über die Vergütung von geleisteten Vorgriffsstunden der Klägerin zur Ansparung eines Freistellungszeitraums als Studienrätin in den Diensten des Landes Hessen. Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin mit einer Teilzeitstelle an einem Gymnasium in Frankfurt am Main. Sie beantragte Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg, bei gekürzten Bezügen eine höhere Anzahl von Wochenstunden zu unterrichten, um im Gegenzug dafür ein halbes Jahr lang bei Fortzahlung der Bezüge vom Unterricht befreit zu sein (sogenanntes Sabbatjahr) für eine private Studienreise.

Vorgriffsstunden wurden als Mehrarbeit vergütet

Die Beklagte gewährte Teilzeitbeschäftigung mit der Maßgabe, dass sie im Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.07.2004 statt 18 Wochenstunden, nun 21 Wochenstunden unterrichte und dafür in der Zeit zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.01.2005 vom Dienst befreit war. Während der kompletten Zeitspanne der Teilzeitbeschäftigung sollte die Klägerin 6/7 der Dienstbezüge einer Lehrkraft erhalten, die mit 21 Wochenstunden beschäftigt ist. Die Klägerin leistete zunächst die geforderten 21 Wochenstunden ab. Sie konnte die geplante Studienreise aber nicht antreten und die Freistellung nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagte ordnete die Auszahlung der geleisteten Vorgriffsstunden nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung an. Die Klägerin legte Widerspruch ein und begehrte einen finanziellen Ausgleich auf der Grundlage einer anteiligen Besoldung nach der Vergütungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und trägt vor, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte das Gebot der gleichen Abgeltung für von Männern und Frauen geleistete gleiche oder gleichwertige Arbeit. Vorliegend sei ein Fall mittelbarer Diskriminierung gegeben. Es sei eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts gegeben, da teilzeitbeschäftigte Lehrer im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, bei gleicher Stundenzahl eine geringere Vergütung erhielten. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen folge daraus, dass die Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamten weit überwiegend Frauen beträfen.

Richter: Vorgriffsstunden sind gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren Teilzeitbeschäftigung vergüten

Die für beamtenrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Klägerin ein weiterer Bruttobetrag in Höhe von 9.726,45 € zusteht. Das beklagte Land durfte die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden danach nicht lediglich als Mehrarbeit vergüten, sondern muss die Arbeit der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren Teilzeitbeschäftigung vergüten. Eine davon abweichende Regelung würde zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin als Frau führen, da nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des beklagten Landes von dem sogenannten Sabbatjahr in Hessen regelmäßig mehr Lehrerinnen Gebrauch machen als Lehrer. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die geleisteten Vorgriffsstunden auch versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sein werden.

Diese Meldung erschien bei uns am 08.04.2009.

  • Referenz:
    • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2009
      [Aktenzeichen: 9 K 199/08.F(1)]

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main


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