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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.09.2005
- S 34 RJ 296/04 -
Umschulung in Wunschberuf nicht einklagbar
Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, von der Deutschen Rentenversicherung in einen bestimmten Wunschberuf umgeschult zu werden.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers aus Lüdenscheid, der die Deutsche Rentenversicherung Westfalen verklagt hatte, ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Ergotherapeuten zu finanzieren. Die Beklagte bot zwar Vermittlungshilfen zur Erlangung eines gegeigneten Arbeitsplatzes an, lehnte die gewünschte qualifizierte Umschulung jedoch ab.
Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund entschied: Der Träger der Rentenversicherung bestimme im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Art der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung einer bereits von 2000 bis 2002 erfolgten Umschulung des Klägers zum Qualitätsprüfer und seines Lebensalters eine kritische Beurteilung der Arbeitsmarkttauglichkeit ei-ner Umschulung in ein völlig neues Berufsfeld vornehme. Stellungnahmen der Arbeitsverwaltung rechtfertigten die Annahme, dass die gewünschte Umschulung zum Ergotherapeuten die Arbeitsmarktchancen des Klägers nicht wesentlich verbessere. Zugleich erscheine es als sachgerecht, wenn die Beklagte es für erfolgversprechender halte, den Kläger anknüpfend an seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen mit Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unterstützen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 05.10.2005
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Dokument-Nr. 1041
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