wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 16.05.2006
1 Ss 82/06 -

Auch Diktierfunktion vom Handy ist während der Autofahrt verboten

Jegliche Nutzung während der Fahrt ist zu unterlassen

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen ein Urteil des Amtsgerichts Sömmerda in einer Bußgeldsache mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gebrauch eines Handys als Diktiergerät während der Fahrt verboten ist. Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Im vorliegenden Fall befuhr ein damals 43-jähriger Autofahrer am 12.6.2004 die B 85 in Olbersleben. Während der Fahrt hielt er ein Mobiltelefon in der zum rechten Ohr geführten rechten Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.

Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt hatte gegen den betroffenen Autofahrer aufgrund dieses Verhaltens sowie wegen einer zugleich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Sömmerda mit Urteil vom 21.12.2005 im Ergebnis die Verhängung der Geldbuße bestätigt.

Der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat nun festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.

Schon der Gesetzeswortlaut spreche für diese Auslegung der Vorschrift. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinen Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät.

Der Senat hat die Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er – anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit, sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, OLG Thüringen (pm)

Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Bußgeld | Geldbuße | Handy | Mobiltelefon | Telefon | Telefonieren | Verbot der ... | Verbot des ...
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 3734
NJW 2006, 3734
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 664
NZV 2006, 664
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 215 VRS 111, 215
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Telefonieren kfz Handy“

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2527 Dokument-Nr. 2527

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Günter Bareiß schrieb am 23.02.2018

Warum ist es dann nicht verboten, während der Fahrt ein Diktiergerät zu verwenden?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung