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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20.11.2017
L 11 AK 807/16 -

Heimliche Filmaufnahmen in Umkleidekabine der Angestellten rechtfertigen Entziehung der kassenärztlichen Zulassung

Erstellung von Bildaufnahmen stellt schweren Eingriff in Intims- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen dar

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass einem Zahnarzt, der heimlich in der Umkleidekabine von seinen Angestellten Filmaufnahmen erstellt hat, zu Recht die Kassenärztlich Zulassung entzogen wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Vertragsarzt in Thüringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die beim Kläger beschäftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kläger ohne Wissen der Zahnarztheferinnen Aufnahmen von diesen. Ein deswegen geführtes Strafverfahren wurde vom Landgericht Gera mit Beschluss vom 2. Mai 2014 nach Rücknahme des Strafantrags durch die Praxisangestellten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera wurden nach Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Praxisangestellten einvernehmlich beendet.

Berufungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung entzieht Zahnarzt die Zulassung

Auf Antrag der kassenärztlichen Vereinigung wurde ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 entzog der Berufungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Thüringen die Zulassung des Klägers. Mit Urteil vom 23. März 2016 wies das Sozialgericht Gotha die dagegen gerichtete Klage ab.

Grobe Pflichtverletzung kann sich auch aus Verhalten gegenüber Praxisangestellten ergeben

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts Gotha, dass der Kläger aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sei. Nach Auffassung des Gerichts liege eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten darin, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt habe. Das Gericht könne nicht der Auffassung des Klägers folgen, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverstößen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragsärztlichen Versorgung begründet werden könne. Eine gröbliche Pflichtverletzung könne sich auch aus dem Verhalten gegenüber Praxisangestellten ergeben. Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stelle unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser sei von der Schwere genauso zu werten, wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Kläger habe unter Ausnutzung der Gegebenheiten der Praxis seine Arbeitgeberstellung als Arzt für einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiter missbraucht. Dies beinhalte zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der Arztberuf stelle besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübe, so das Gericht.

Hinweis:

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Filmaufnahmen konnte die Tat nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung nur auf Antrag verfolgt werden. In der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung besteht auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde.

§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V lautet:

Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

§ 21 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte lautet:

Ungeeignet für die Ausübung der Vertragsärztlichen Tätigkeit in ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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