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Kommt ein Arbeitnehmer ständig zu spät zur Arbeit, muss er mit seiner Entlassung rechnen. Nicht immer hilft ein ärztliches Gutachten, wonach man wegen einer psychischen Störung nicht in Lage ist, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts selbst frei zu bestimmen. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts hervor.
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Der Freistaat Thüringen beschäftigte seit 1991 den Mitarbeiter K. Er ist Jurist und studierter Diplompsychologe. Er arbeitete in gehobener Stellung, kam aber seit Beginn seiner Anstellung immer wieder zu spät zum Dienst. Anfangs blieb es bei mündlichen Rügen. Es folgten mehrere schriftliche Ermahnungen und Abmahnungen. Nun konnte K. nachlesen, dass auch er seine Arbeitszeit einhalten muss. Anderenfalls wird er eine Kündigung erhalten. Trotzdem kam er insgesamt mehr als hundert Mal zu spät zum Dienst. Er begründete seine Verspätungen mit allerlei Gründen und vor allem mit der fehlerhaften Zeiterfassung im Amt. Nach langen Querelen mit Kollegen und Vorgesetzten wurde eine neue Funkuhr gekauft, die nun auch K. akzeptierte. Er kam trotzdem weiter zu spät. Es kam erneut zu Streit mit seinen Kollegen, bis hin zu Beleidigungen, da auch einige von ihnen länger im Amt bleiben mussten, bis K. seine Arbeit abends nachgeholt hatte. Schließlich forderte selbst der Personalrat seine Entfernung aus dem Amt. Nachdem K. erneut über drei Stunden zu spät gekommen war, reichte es dem Freistaat. Er kündigte außerordentlich und für alle Fälle nochmals ordentlich.
Hiergegen klagte K. vor dem Arbeitsgericht Suhl. Erst hier legte K. zahlreiche ärztliche Bescheinigungen vor, nach denen er an einem hochgradig therapieresistenten Psychotrauma leide. Dies hindere ihn daran, den genauen Zeitpunkt seines Arbeitsantritts selbst zu steuern. Dass er bislang allerlei sonstige Gründe vorgeschoben habe, sei Teil einer krankhaften Verdrängungstendenz. Der Freistaat hielt dies pauschal für Schutzbehauptungen.
Dies genügte dem Arbeitsgericht Suhl nicht und gab dem Kläger recht. Der Freistaat wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein. In zahlreichen Verhandlungen wurde der Streit nun erneut aufgerollt und weitere Fakten vorgetragen. Diese führten nun zu einer teilweisen Abänderung des ursprünglichen Urteils. Es blieb dabei, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Wer bei einem so hartnäckigen Zuspätkommen derart lange wartet, bis er kündigt, kann auch die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abwarten. Nach Auffassung des Thüringer Landesarbeitsgerichts wurde das Arbeitsverhältnis aber durch die ordentliche Kündigung beendet. Stimmt das Argument des Freistaates, dass das Psychotrauma nur vorgeschoben ist, muss K. sein hartnäckiges Fehlverhalten verantworten. Kann K. tatsächlich sein Verhalten nicht steuern, führt dies gleichwohl zu einer sehr schwerwiegenden Störung des Arbeitsverhältnisses. Der Freistaat hat ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen vertragsgemäßen Arbeitsleistung. Er muss für reibungslos funktionierende Betriebsabläufe sorgen. Wesentlich war auch der durch K. massiv gestörte Betriebsfriede. Da die psychische Störung nach den ärztlichen Befunden hochgradig therapieresistent ist, war es dem Freistaat nicht zuzumuten, K. über die Kündigungsfrist hinaus weiter zu beschäftigen.
Diese Meldung erschien bei uns am 26.01.2010.
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Quelle: ra-online, Thüringer LAG
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