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Die Ausstrahlung der Sendungen „TV Total WOK WM 2006“ und „TV Total WOK WM 2007“ durch den Fernsehsender ProSieben hat gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der ProSieben Television GmbH gegen einen Beanstandungs- und Untersagungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg abgewiesen.
Werbung
Der Sender hatte die WOK WM, in die Markennamen optisch und verbal eingebunden waren, im März 2006 und 2007 ausgestrahlt. Sowohl der Vor-Ort-Veranstalter der WOK WM als auch die Klägerin sind Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1 Media AG. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 25. April 2008 hatte die Medienanstalt die Ausstrahlung der genannten Sendungen förmlich beanstandet und den Sender aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen. Sie machte geltend, dass der Sender sich die in die WOK WM eingebundene Werbung zurechnen lassen müsse, da er bei der Produktion nicht dafür Sorge getragen habe, dass Werbung in der Sendung unterbleibe, obwohl ihm das möglich gewesen sei. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie keine Einflussmöglichkeiten auf die Durchführung und Organisation der WOK WM gehabt habe. Sie habe lediglich die Übertragungsrechte vom Rechteinhaber der WOK WM, einer TV-Produktion GmbH, erworben. Die Einbindung der Werbung hätte von ihr nicht verhindert werden können.
Dieser Argumentation folgte die 27. Kammer des Gerichts nicht. Die nach dem Rundfunkstaatsvertrag geforderte Werbeabsicht des Senders ergebe sich jedenfalls aus den Einflussmöglichkeiten der Klägerin auf die Produktion der WOK WM, da ihr nach dem maßgeblichen Lizenzvertrag mit der TV-Produktion GmbH redaktionelle Mitbestimmungsrechte zustünden, die sie zur Unterbindung der Werbung hätte ausüben können und müssen. Die WOK WM sei auch nicht mit einem sonstigen Sportereignis zu vergleichen, das unabhängig von einer Fernsehübertragung stattfinde; sie werde demgegenüber ausschließlich für die Fernsehübertragung veranstaltet. Daher könne nicht von einer rechtlich zulässigen „aufgedrängten Werbung“ ausgegangen werden. Die vertragliche und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der WOK WM lasse die Werbeabsicht der Klägerin schließlich nicht entfallen.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.12.2008.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/08 des VG Berlin vom 12.12.2008
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