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Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 12.04.2013
St 1/12 -

Normen­kontroll­antrag gegen das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafen­betriebs­gesetzes unzulässig

Staatsgerichtshof Bremen zum landesgesetzlichen Umschlagverbot für Kernbrennstoffe

Der Staatsgerichtshof Bremen hat den Normen­kontroll­antrag der Abgeordneten der CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft gegen das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafen­betriebs­gesetzes als unzulässig zurückgewiesen. Das am 31. Januar 2012 verkündete Landesgesetz schließt den Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes über die bremischen Häfen grundsätzlich aus, und zwar, wie es in dem Gesetz heißt, im Interesse einer auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind der Ansicht, bei dem Änderungsgesetz handele es sich um eine atomrechtliche Regelung. Für das Atomrecht sei aber nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ausschließlich der Bund zuständig (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG). Der Landesgesetzgeber habe mit dem Änderungsgesetz seine Befugnisse überschritten.

Staatsgerichtshof weist Normenkontrollantrag als unzulässig zurück

Der Staatsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm die Prüfkompetenz in Bezug auf die mit dem Normenkontrollantrag aufgeworfene Frage, ob das Änderungsgesetz gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes und den ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue verstoße, fehle. Der Staatsgerichtshof messe die Gültigkeit bremischen Landesrechts vielmehr allein an der Bremischen Landesverfassung. In dieser Beschränkung auf die Entscheidung über landesverfassungsrechtliche Fragen komme aus Ausdruck, dass die Verfassungsräume von Bund und Ländern nach der föderativen Ordnung des Grundgesetzes prinzipiell selbstständig nebeneinander stünden.

Bestandteilswirkung nur für bestimmte Normen des Grundgesetzes anerkannt

Die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff.) seien nicht ungeschriebener Bestandteil der Landesverfassung. Eine solche Bestandteilswirkung sei für bestimmte Normen des Grundgesetzes anerkannt, für die Normen, die die Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern abgrenzten, könne sie aber nicht angenommen werden.

Gliedstaatsklausel nicht als landesverfassungsrechtliche Selbstverpflichtung zu verstehen

Die Landesverfassung habe sich auch nicht mit Art. 64 BremLV, wonach der bremische Staat ein Glied der deutschen Republik sei, gegenüber den bundesstaatlichen Kompetenzvorschriften geöffnet. Diese Gliedstaatsklausel sei nicht als landesverfassungsrechtliche Selbstverpflichtung zu verstehen, die Vorschriften des Grundgesetzes über die Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten kraft Landesverfassungsrechts zu beachten. Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung der Norm legten ein solches Verständnis nahe. Die Auslegung von Art. 64 BremLV als Öffnungsnorm hätte überdies äußerst problematische Folgewirkungen, weil nicht klar sei, auf welche der verschiedenen grundgesetzlichen Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Bund und Ländern beträfen, sich die Öffnung beziehe. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass es zu einer divergierenden Auslegung des Grundgesetzes komme, wenn sowohl Bundesverfassungsgericht als auch Landesverfassungsgerichte die Einhaltung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung kontrollierten.

Bundesverfassungsgericht für Überprüfung von Verstößen zuständig

Der Staatsgerichtshof hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die Vorschriften über die Gesetzgebungszuständigkeit in Art. 70 ff. GG selbstverständlich kraft Bundesverfassungsrechts für die Bundesländer gelten würden und von diesen zu beachten seien. Für eine Überprüfung etwaiger Verstöße gegen diese Regelungen sei aber allein das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen. Die überstimmte Minderheit des Staatsgerichtshofs hat ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum niedergelegt, das dem Urteil beigefügt ist.

Verletzung des Landesverfassungsrechts durch Missachtung der Kompetenzordnung

In dem Sondervotum wird ausgeführt, dass der Normenkontrollantrag zulässig sei. Die Verteilung der Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern betreffe ein Kernelement der föderalen Ordnung. Die Bremische Landesverfassung sei gegenüber einer Verletzung dieser Kompetenzregelungen nicht „neutral“. Mit Art. 64 BremLV bekenne die Landesverfassung sich vielmehr zur Gliedstaatlichkeit Bremens. Gliedstaatlichkeit bedeute Selbstbindung und -beschränkung. Zu den rechtlichen Bindungen, denen Bremen sich damit unterwerfe, zählten maßgeblich die bundesstaatlichen Kompetenzregelungen in Art. 70 ff. GG, die die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers beschränkten. Wenn der bremische Landesgesetzgeber diese Kompetenzordnung missachte, verletze er nicht nur Bundesverfassungs-, sondern auch Landesverfassungsrecht.

Grundgesetz und Rechtsprechung besitzen maßgebliche Bedeutung für Auslegung der Landesverfassung

Die Verfassungsräume von Bund und Ländern stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besäßen vielmehr eine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Landesverfassung.

Keine Schwächung der Verfassungsautonomie durch Überprüfung durch Landesverfassungsgerichte

Die Ansicht, dass die Grenzen, die die bundesstaatliche Kompetenzordnung den Landesgesetzgebern setze, auch kraft Landesverfassungsrechts zu beachten seien, werde von verschiedenen Landesverfassungsgerichten geteilt. Diese Landesverfassungsgerichte nähmen eine Überprüfung vor, ob Landesgesetze diese Kompetenzordnung wahrten. Dies habe weder zu einer Schwächung der Verfassungsautonomie der betreffenden Bundesländer noch sonst zu Unzuträglichkeiten geführt. Auch der Staatsgerichtshof Bremen sei zu einer solchen Überprüfung verpflichtet.

Unwirksames Gesetz durch Überschreitung der Befugnisse durch bremischen Landesgesetzgeber

In dem Sondervotum wird weiter ausgeführt, dass dem Normenkontrollantrag nach Ansicht der drei überstimmten Richter hätte stattgegeben werden müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 habe der bremische Landesgesetzgeber seine Befugnisse überschritten; das Gesetz sei deswegen unwirksam.

Änderungsgesetz verbietet Transport von Kernbrennstoffen über die bremischen Häfen

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG sei für das Atomrecht ausschließlich der Bund zuständig. Die Zuständigkeit erstrecke sich auch auf den Transport von Kernbrennstoffen. Das Änderungsgesetz verbiete einen solchen Transport über die bremischen Häfen. Es treffe damit eine atomrechtliche Regelung, für die dem Land die Gesetzgebungsbefugnis fehle.

Objektiv bestimmbarer Inhalt der jeweiligen Norm entscheidend

Für die Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern komme es maßgeblich auf den sachlichen Gehalt der in Rede stehenden landesgesetzlichen Vorschrift an. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung, die dem Gesetz gegeben werde, sondern der objektiv bestimmbare Inhalt der jeweiligen Norm.

Umschlagverbot für Kernbrennstoffe stellt keine Teilentwidmung dar

Die bloße Bezeichnung als Teilentwidmung ändere deshalb nichts an dem atomrechtlichen Charakter des Umschlagverbots. Ein gezieltes Umschlagverbot für Kernbrennstoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes stelle keine Teilentwidmung dar. Vielmehr werde eine landesgesetzliche Sonderregelung auf einem Gebiet getroffen, für das der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit besitze. Das vom Senat der Freien Hansestadt Bremen in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, auf das sich das Änderungsgesetz stütze, sei, wie in dem Sondervotum näher dargelegt wird, nicht tragfähig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Staatsgerichtshof Bremen/ra-online

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