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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2009
1 S 1166/09 und 1 S 1167/09 -

Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

Nur bei erheblichen Zweifeln an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift kann diese außer Kraft gesetzt werden

Der Name des Empfängers und dessen Wohnort und die Höhe der aus Mitteln der EU erhaltenen Agrarsubventionen dürfen in Deutschland vorläufig im Internet veröffentlicht werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei Eilverfahren durch Beschlüsse vom 05.06.2009 entschieden und damit Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten seit 30.04.2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Dieser Verpflichtung sind zwischenzeitlich sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland nachgekommen. Zum Zwecke der Veröffentlichung hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz hatten betroffene Landwirte beim Verwaltungsgericht Freiburg erfolglos beantragt, die Veröffentlichung ihrer Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen.

Richter haben keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift

Der VGH hat die Beschwerden der Landwirte zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die vorgesehene Veröffentlichung der Agrarsubventionen beruhe auf EG-Recht. Die Anwendung dieser Vorschriften dürften die deutschen Gerichte nur dann in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen aussetzen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift bestünden und der Antragsteller sonst einen schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die gemeinschaftsrechtlichen Veröffentlichungsvorschriften verstießen nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Mit ihnen solle die Transparenz der Verwendung von EG-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöht und insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der jeweiligen Fonds verbessert werden. Die Veröffentlichung des Empfängernamens, des Wohnorts und der Höhe der Agrarsubvention im Internet sei auch nicht unangemessen. Der dadurch bewirkte Eingriff sei nicht besonders schwerwiegend. Die Informationen beträfen nicht die engere Privatsphäre der Antragsteller. Ein Eingriff in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sei damit nicht verbunden. Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten fristgerecht zu veröffentlichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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