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Sozialgericht spricht mutmaßlicher Mutter Arbeitslosengeld II zu

Salomonischer Streit um ein Baby

Das Sozialgericht Dresden hat einer portugiesischen Mutter, die die sich mit einer anderen Frau um die Mutterschaft eines Babys streitet, Arbeitslosengeld II zugesprochen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss vom 19. März 2009.

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Die 33 Jahre alte Antragstellerin stammt aus Portugal und zog erstmals Anfang 2007 nach Dresden. Sie übte zunächst eine Vollzeitbeschäftigung aus. Später war sie geringfügig beschäftigt und bezog ergänzend Arbeitslosengeld II. Sie behauptet, sie hätte im Oktober 2008 unter dem Namen einer Bekannten in einem Dresdner Krankenhaus einen Sohn zur Welt gebracht.

ARGE lehnte Arbeitslosengeld II-Leistung ab

Über Weihnachten reiste die Antragstellerin mit dem Baby nach Portugal und kehrte am 04.01.2009 nach Dresden zurück. Die ARGE Dresden lehnte nunmehr die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, weil die Antragstellerin zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sei. In der - an einen Streit vor König Salomo erinnernden - Streitigkeit mit der Frau, die "auf dem Papier" die Mutter des Babys ist, entschied das Jugendamt, dass das Kind vorläufig bei der Antragstellerin bleiben darf. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin, Deutschland nicht mehr mit dem Kind zu verlassen.

Gericht: ARGE muss zumindest vorläufig bis zur Klärung der Mutterschaft Arbeitslosengeld II zahlen

Das Sozialgericht verpflichtete die ARGE in einem Eilverfahren zur Zahlung von Arbeitslosengeld II für Mutter und Kind. Es spreche viel dafür, dass die Antragstellerin die Mutter des kleinen Babys sei. Die an der Geburt beteiligten Ärzte hätten dies in einem Attest bestätigt. Da die Antragstellerin Deutschland derzeit gar nicht verlassen dürfe, müsse sie von etwas leben können. Zumindest bis zur Klärung der Mutterschaft müsse die ARGE für ihren Lebensunterhalt aufkommen, entschied das Gericht.

Diese Meldung erschien bei uns am 06.04.2009.

  • Referenz:
    • Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 19.03.2009
      [Aktenzeichen: S 38 AS 915/09 ER]

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden


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