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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28.02.2019
S 8 U 90/16 -

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente auch bei nur viermonatiger Ehe möglich

Für Ausschluss einer Versorgungsehe muss bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zweifelsfrei feste Heiratsabsicht bestehen

Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

Die klagende Witwe des zugrunde liegenden Falls lernte den im August 2015 verstorbenen Versicherten im Jahr 2005 kennen. Im Jahr 2010 zogen sie in eine gemeinsame Wohnung. Beide bezogen zunächst Erwerbsunfähigkeitsrenten und seit 2014 jeweils eine eigene Altersrente.

Sachverhalt

Im Dezember 2013 erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft bei dem Versicherten das Bestehen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose) seit Dezember 2012 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 % an. Am 4. Mai 2015 heirateten die Klägerin und der Versicherte, am 30. August 2015 verstarb der Ehemann an einer Lungenembolie.

Berufsgenossenschaft verneint Anspruch auf Gewährung von Witwenrente

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente lehnte die Berufsgenossenschaft unter Hinweis auf die Regelung des § 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab, da die Ehe erst nach dem sogenannten Versicherungsfall (Dezember 2012) geschlossen worden war und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Die Berufsgenossenschaft hielt die gesetzliche Vermutung, dass alleiniger Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei, für nicht widerlegt.

Feste Heiratsabsicht bestand bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls

Das Sozialgericht Osnabrück schloss sich dieser Einschätzung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenvernehmung nicht an. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Die klagende Witwe habe eine feste Heiratsabsicht zwischen den späteren Eheleuten bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 2012 nachweisen können. Zur Umsetzung der Heiratsabsicht sei es dann vorerst durch äußere Umstände, insbesondere den Tod der Schwester der Klägerin, nicht gekommen. Außerdem sei die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung beim zuständigen Standesamt bereits im März 2014 veranlasst worden. Ferner bauten die Klägerin und der Versicherte die Mietwohnung gemeinsam behindertengerecht um, was aus gerichtlicher Sicht für die Planung einer längeren gemeinsamen Zukunft spreche. Schließlich habe das Gericht gewürdigt, dass die Klägerin selbst über eine ausreichende Versorgung aus ihrer Altersrente und einer zusätzlichen Betriebsrente verfüge, so dass als zumindest gleichwertiges Motiv für die Eheschließung das Motiv der Klägerin festzustellen sei, den Versicherten als Ehefrau verantwortlich versorgen zu können. Hinweis zur Rechtslage § 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. […] (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27284 Dokument-Nr. 27284

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