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Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16.11.2015
- S 5 SO 66/15 ER -
Schüler mit Herzfehlbildung und Herzschrittmacher hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schulbegleiter
SG Leipzig zur Begleitung eines kranken Kindes im Schulalltag
Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schüler mit einer Herzfehlbildung und einem Herzschrittmacher keinen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung für den Schulbesuch durch einen eigenen Begleiter hat. Allein die Befürchtung eines möglicherweise eintretenden Notfalls rechtfertigt keine durchgängige Betreuung.
Der 8-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet unter einer komplexen Herzfehlbildung, weshalb er mit einem
Notwendigkeit der kontinuierlichen Beobachtung und Begleitung nicht gegeben
Das Sozialgericht Leipzig hat nach Einholung eines kardiologischen Gutachtens entschieden, dass der
Hinweis zur Rechtslage
(1) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine
(2) Nach § 37 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
- Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter einer Grundschülerin mit Down-Syndrom tragen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015
[Aktenzeichen: L 2 SO 3641/13]) - Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers sind aus Mitteln der Jugend- oder Sozialhilfe zu erbringen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2014
[Aktenzeichen: L 9 SO 429/13 B ER])
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Dokument-Nr. 22223
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