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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2014
4 MB 82/13 -

Medienäußerungen des Landes­daten­schutz­beauftragten zu bayerischem Apotheken­rechen­zentrum nur eingeschränkt zulässig

Medienöffentliche kritische Äußerung als eigene Auffassung gekennzeichnet sein und darf keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen enthalten

Der schleswig-holsteinische Landes­daten­schutz­beauftragte darf sich medienöffentlich kritisch zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apotheken­rechen­zentrums äußern, wenn er dies als seine eigene Auffassung kennzeichnet und keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwendet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise stattgegeben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) - der Landesdatenschutzbeauftragte - war in mehreren Medienberichten u.a. im Spiegel, Spiegel-Online, der TAZ und der Deutschen Welle im August 2013 mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten auch eines in Bayern ansässigen, aber bundesweit tätigen Apothekenrechenzentrums zitiert worden. Dessen unter den Datenschutzbehörden in seiner Rechtmäßigkeit umstrittenes Anonymisierungsverfahren war von der zuständigen bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde geprüft und gebilligt worden. Daraufhin erwirkte das Rechenzentrum beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen hatte das ULD Beschwerde eingelegt.

ULD muss gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit wahren

Das Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (hier in Bayern) eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ihre Kritik (z.B.: „die Antragstellerin gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus“) als eigene Auffassung kennzeichnen. Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen (z.B.: „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichtsbehörde akzeptierte Verfahren der Datenaufbereitung verlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Medienrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 536
ZD 2014, 536

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Dokument-Nr.: 17794 Dokument-Nr. 17794

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