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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.02.2013
4 KN 1/12 -

OVG Schleswig erklärt Lübecker Bettensteuer auf Beherbergungen für rechtmäßig

Erhebung der Bettensteuer bei nichtberuflicher Übernachtung in Beherbergungsbetrieben

Die in Lübeck seit Januar 2012 erhobene Übernachtungssteuer auf Beherbergungen (sog. Bettensteuer) ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Schleswig.

In dem vorzuliegenden Streitfall verlangte die Antragstellerin, eine Hotelbetreiberin, die entsprechende Satzung der Stadt Lübeck bezüglich der Bettensteuer für unwirksam zu erklären. Die Bettensteuer wird von der Stadt Lübeck als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben erhoben, sofern Übernachtungen der Gäste nicht beruflich bedingt sind. Den Einwänden der Antragstellerin, dass die Bettensteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig und damit verfassungswidrig sei und dass die Satzung den Hoteliers eine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Bettensteuer unterscheidet sich von der Umsatzsteuer

Die Lübecker Bettensteuer weise in der Gesamtschau, insbesondere wegen ihres Steuergegenstandes, wesentliche Unterschiede zur Umsatzsteuer auf. Zweifel an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Gast über den Übernachtungspreis hatten die Richter nicht. Der organisatorische Aufwand, zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden, könne bewältigt werden. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig seien, obliege allerdings der Stadt Lübeck und nicht den Beherbergungsbetrieben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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