wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2019
9 U 12/19 -

Abgasskandal: Käuferin eines Neufahrzeugs hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags

Händler muss Fahrzeug zurück nehmen

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell Touran Comfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot der Klägerin die Durchführung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Klägerin zunächst weigerte, diese Abhilfemaßnahme durchführen zu lassen, ließ sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchführung der technischen Maßnahme eine Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde erfolgen werde. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

OLG bejaht Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Rücktrittsrecht kann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen werden

Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag ein Rücktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der Übergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Straßenverkehr, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbehörde bestand. Die Klägerin habe der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der Mängelrüge im Oktober 2015 bis zur Rücktrittserklärung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne sei auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfemaßnahme ausreichend. Das Rücktrittsrecht der Klägerin sei nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar werde eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Daneben seien aber die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und in eine Interessenabwägung darüber einzubeziehen, ob der Käufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten sein kann. Nach diesem Maßstab sei vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor gerügte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr sei im Zeitpunkt des Rücktritts aus Sicht der Klägerin völlig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs würde abwenden können. Auch die Durchführung des Softwareupdates im Juli 2018 stehe einem Festhalten der Klägerin an dem zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen. Insoweit könne offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfemaßnahme um eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich entfallen sein sollte, beeinträchtige dies die durch den Rücktritt erlangte Rechtsposition des Käufers nicht. Die Klägerin handele schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchführung des Softwareupdates an ihrem Rückabwicklungsbegehren festhalte. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten mehrfach die Durchführung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte Rückabwicklung abgelehnt und der Durchführung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Nutzungswertersatz beträgt knapp 16.000 Euro

Könne die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin sei mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergebe sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28136 Dokument-Nr. 28136

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28136

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung