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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2019
- 9 U 12/19 -
Abgasskandal: Käuferin eines Neufahrzeugs hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags
Händler muss Fahrzeug zurück nehmen
Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell Touran Comfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom
OLG bejaht Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer
Rücktrittsrecht kann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen werden
Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom
Nutzungswertersatz beträgt knapp 16.000 Euro
Könne die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin sei mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergebe sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28136
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