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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2022
- 6 U 46/21 -
Keine Irreführung durch auf Müllbeutel neben Warenlogo aufgedruckte Werbeaussage "klimaneutral"
Begriff der "Klimaneutralität" enthält eindeutige Aussage
In dem auf einen Müllbeutel neben dem Warenlogo aufgedruckten Werbeaussage "klimaneutral" liegt keine Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Der Begriff sagt nicht aus, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Waren herstellt. Zudem ist mit dem Begriff "Klimaneutralität" eine eindeutige Aussage verbunden. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2020 eine Firma, welche Haushalts- und Hygieneartikel vertrieb, vor dem Landgericht Kiel auf Unterlassung einer Werbeaussage verklagt. Es ging um einen
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Kiel gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Auffassung nach verstehe der durchschnittliche Verbraucher die Werbeaussage dahingehend, dass das beklagte Unternehmen
Oberlandesgericht verneint Irreführung durch Werbeaussage
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Werbeaussagte nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG sei. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Verkehr irreführend annehme, dass die Beklagte ausschließlich
Begriff der "Klimaneutralität" enthält eindeutige Aussage
Zudem sei die Aussage "klimaneutral" nicht deshalb irreführend, so das Oberlandesgericht, weil der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen könne, wie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kiel, Urteil
[Aktenzeichen: 14 HKO 99/20]
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Dokument-Nr. 31996
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