Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.03.2017
- 6 U 29/15 -
Google-Adword-Kampagne: Werbender haftet als "Störer" bei Erscheinen von Werbeanzeigen mit geschützter Unternehmensbezeichnung
Verletzung des Markengesetzes beruht auf konkreter Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf Verwendung bestimmter Schlüsselwörter
Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W... C... T...". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben.
Beklagte sind als "Störer" für Werbeanzeige verantwortlich
Diese Entscheidung bestätigte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zusteht. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W... C... T..." unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann. Bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w...c...t..." überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- MOST Pralinen: Unternehmen dürfen mit Schlüsselwörtern von Konkurrenzunternehmen bei Google AdWords werben
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012
[Aktenzeichen: I ZR 217/10]) - "Interflora": EuGH zur Nutzung von Schlüsselwörtern fremder Markennamen im Rahmen von Google AdWords ohne Zustimmung des Inhabers
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2011
[Aktenzeichen: C-323/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24158
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24158
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.