wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.07.2016
6 U 16/15 -

Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" setzt vorheriges Psychologiestudium voraus

Werbung mit Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikations­psychologe (FH) ohne Hinweis auf vorher notwendiges Studium irreführend

Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungs­lehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", Organisations­psychologe (FH)" oder Kommunikations­psychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf einem Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahren ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hält dies für unzulässig.

Werbung für Berufsbezeichnung "...-Psychologe (FH)" ohne Hinweis auf vorheriges Studium irreführend

Das Landgericht Lübeck gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handele, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das sei aber nicht so, denn das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen.

Durch Zusatz "(FH)" wird irreführender Charakter verstärkt

Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt, denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben, so das Gericht. Auch der Zusatz "(FH)" sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese noch. Aus diesem Zusatz gehe nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben hat. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht | Wettbewerbsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22956 Dokument-Nr. 22956

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22956

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 03.08.2016

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht betont in dieser Entscheidung zu Recht die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Bezeichnung. Eine Aussage ist irreführend, wenn sie jedenfalls von einer nicht unerheblichen Zahl der angesprochenen Verkehrskreise falsch verstanden wird. Entscheidend ist dafür, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise der Werbeaussage entnehmen und ob dieser mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Werbung im konkreten Fall ist irreführend, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgeht, dass der Bezeichnung "Psychologe" ein wissenschaftliches Studium vorausgeht. Auch werden Weiterbildungsinteressenten im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" getäuscht. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts sowie des Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

closius schrieb am 28.07.2016

ob die "Psychologen" mit Hochschulstudium wirklich mehr drauf haben?

Das ist wohl wie bei den Juristen mit "wissenschaftlichem" Studium: Die meisten sind das Geld nicht wert .....

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung