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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.03.2013
- 2 U 7/12 -
Mobilfunkvertrag: 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift unzulässig
Personalkosten und IT-Kosten zur Bearbeitung der Rücklastschriften dürfen nicht in Schadenspauschale eingerechnet werden
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro für Rücklastschriften verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der klagende Verbraucherschutzverein einen Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro und höher festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine "Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)"eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Der Anbieter setzte im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten die Schadenspauschale zunächst auf 14,95 Euro und dann auf 10 Euro herab. Der Verbraucherschutzverein verlangte vor Gericht die Unterlassung der Klausel und die Zahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte.
Festgelegte Pauschale ist im Vergleich zu aktuellen Pauschalen anderer großer Mobilfunkanbieter ungewöhnlich hoch
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die beanstandete Klausel in den AGBs unwirksam, weil die Rücklastschriftpauschale von 10 Euro den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" übersteigt (§ 309 Nr.5a BGB). Die ursprünglich festgelegte
Mobilfunkanbieter muss Notwendigkeit der Höhe der Pauschale schlüssig darlegen können
Der beklagte Mobilfunkanbieter hat nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von 10 Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine
Durchschnittlicher Schaden beträgt allenfalls 6,27 Euro
Der Mobilfunkanbieter hat nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte
Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten sind gemäß Grundsatz des vertraglichen Schadensersatzrechts nicht erstattungsfähig
Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige
Gericht bejaht Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts
Das Gericht sieht einen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts (§ 10 UWG) für den Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 (nur dieser Zeitraum wurde vom Verbraucherschutzverein geltend gemacht) als gegeben an, weil der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter darf bei Auszahlung von Restguthaben keine Gebühr erheben
(Landgericht Kiel, Urteil vom 17.03.2011
[Aktenzeichen: 18 O 243/10]) - Germanwings: Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift nicht zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2009
[Aktenzeichen: Xa ZR 40/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 579 MMR 2013, 579
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Dokument-Nr. 15523
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