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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.09.2013
2 AR 28/13 -

Illegales Filesharing: Örtliche Zuständigkeit jedes deutschen Gerichtes bei Urheber­rechts­verletzungen im Internet

Keine freie Wahl des Gerichts bei absichtlicher Erschwerung der Rechtsverteidigung

Für Prozesse gegen Urheber­rechts­verletzungen im Internet ist grundsätzlich jedes deutsche Gericht örtlich zuständig. Der Kläger kann zwischen diesen frei wählen. Etwas anderes gilt nur, wenn die freie Gerichtswahl der Erschwerung der Rechtsverteidigung dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine in Österreich ansässige Produzentin von Computerspielen erhob vor dem Amtsgericht Norderstedt Klage gegen den Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse, da dieser ein Computerspiel illegal zum Download angeboten haben soll. Der Beklagte rügte daraufhin die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Norderstedt. Die Wahl dieses Gerichts sei rechtsmissbräuchlich gewesen, da weder die Klägerin noch der Beklagte einen Bezug zu diesem Gericht gehabt haben. Für den Beklagten sei das Amtsgericht Langen in Hessen zuständig gewesen.

Amtsgericht Norderstedt erklärte sich für örtlich unzuständig

Das Amtsgericht Norderstedt erklärte sich für örtlich unzuständig. Seiner Ansicht nach sei die Wahl des Gerichts rechtsmissbräuchlich gewesen, da sie erkennbar den Zweck gehabt habe, die Rechtsverteidigung des Beklagten zu erschweren und ihn zu schikanieren. Da die Rechtsanwälte der Klägerin ihren Sitz in Hamburg hatten, verwies das Amtsgericht Norderstedt den Fall an das Amtsgericht Hamburg. Dieses konnte jedoch einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen und erklärte sich daher ebenfalls für örtlich unzuständig. Nunmehr musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entscheiden.

Oberlandesgericht hielt Amtsgericht Norderstedt für örtlich zuständig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass das Amtsgericht Norderstedt örtlich zuständig war. Denn nach § 32 ZPO sei bei Urheberrechtsverletzungen im Internet grundsätzlich jedes deutsche Gericht örtlich zuständig.

Vorliegen mehrerer örtlich zuständiger Gerichte begründet freie Wahl des Klägers

Hat der Kläger die Wahl zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten, so das Oberlandesgericht weiter, könne er zwischen ihnen frei wählen (§ 35 ZPO). Er sei nicht verpflichtet das Gericht zu wählen, an dem geringere Kosten entstehen, oder auf die Belange des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Er dürfe vielmehr bestehende Rechtsprechungsunterschiede der Gerichte ausnutzen und ein Gericht allein aus taktischen Gründen wählen.

Einschränkung des Wahlrechts bei Rechtsmissbrauch

Das Wahlrecht sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch dann eingeschränkt, wenn das Wahlrecht aus sachfremden Gründen erfolgt und somit rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Davon könne ausgegangen werden, wenn ausgerechnet ein besonders entlegenes Gericht in der Hoffnung ausgewählt wird, der Gegner werde sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr setzen, weil er die Kosten und den erheblichen persönlichen Aufwand einer Reise scheut (Bsp.: LG Aurich, MMR 2013, 249). Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Rechtsmissbräuchliche Gerichtswahl lag nicht vor

Das Oberlandesgericht konnte eine rechtsmissbräuchliche Gerichtswahl nicht erkennen. Die Klägerin habe sich nicht für ein entlegenes bzw. verkehrsmäßig schlecht angebundenes Gericht entschieden. So grenze Norderstedt direkt an das Hamburger Stadtgebiet an, sei Bestandteil des Hamburger Verkehrsverbundes und gut vom Flughafen Fuhlsbüttel erreichbar. Eine Erschwerung der Rechtsverteidigung oder eine Schikane des Beklagten sei darin nicht zu sehen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 78
ITRB 2014, 78

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Dokument-Nr.: 18015 Dokument-Nr. 18015

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