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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.08.2013
- 2 AR 22/13 -
Schleswig-Holsteinisches OLG zum Zuständigkeitsstreit bei Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestimmt gerichtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung
Die Klage des US-amerikanischen Betreibers eines deutschsprachigen Internetportals, auf dem der Kauf von Doktortiteln angeboten wird, ist vor dem Amtsgericht Flensburg zu verhandeln, weil der US-amerikanische Betreiber Urheberrechtsverletzungen durch ein anderes deutschsprachiges Internetportal geltend macht, das dieselbe Dienstleistung anbietet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Streit um die gerichtliche Zuständigkeit entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin ("church") ihren Sitz in Miami/USA. Sie bietet auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln gegen eine "Spende" an. Dabei handelt es sich um kirchliche Ehrendoktortitel, die durch die Klägerin verliehen werden. Der Beklagte bietet ebenfalls auf einer deutschsprachigen Internetseite den Erwerb von Doktortiteln an und verwendet dabei größtenteils wortwörtlich die Texte von der Internetseite der Klägerin. Die Klägerin ließ daraufhin den Beklagten durch einen Rechtsanwalt wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen und verlangte anschließend von ihm Ersatz der
Zuständiger Gerichtsstand am Ort, an dem die Verletzung des Rechts eingetreten ist
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass das Amtsgericht Flensburg zur Verhandlung und Entscheidung zuständig ist. Die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Flensburg durch das Landgericht Kiel ist bindend. Der Gerichtsstand des Amtsgerichts Flensburg wird dadurch begründet, dass sich die Internetseite des Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtet. Dies ergibt sich daraus, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16522
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