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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2014
16 U (Kart) 154/13 -

Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen

Verwendete Händlervereinbarung bewirkt Einschränkung des Wettbewerbs und ist somit kartellwidrig

Der Kamerahersteller Casio Europe darf in seinen Händlerverträgen nicht den Vertrieb von Kameras über Internetplattformen wie eBay und Amazon ausschließen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verwies darauf, dass die verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken würde und somit kartellrechtswidrig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht Kiel dem Kamerahersteller Casio Europe die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:

"Der Verkauf über so genannte 'Internet-Auktionsplattformen' (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."

Vorgabe von Casio würde Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich bringen und Erreichbarkeit des Händlers einschränken

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte in zweiter Instanz, dass die von der Firma Casio verwendete Händlervereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl bewirke als auch bezwecke und daher kartellrechtswidrig sei. Aus Verbrauchersicht bringe der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen eine Limitierung des Zugangs zum E-Commerce mit sich, da die Erreichbarkeit des Händlers eingeschränkt sei. Für die betroffenen Händler bedeute dies eine Beschränkung des Marktzugangs, denn sie selbst könnten nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, die gleichwertige Waren auf den Internetplattformen anbieten. Evidente Folge dieser Wettbewerbsbeschränkung sei die Reduzierung des Preisdrucks, die nicht durch andere Preisvergleichsportale oder Online-Shops anderer großer Händler kompensiert werden könne. Vernünftigerweise müsse angenommen werden, dass es dem beklagten Unternehmen gerade auch auf diesen Effekt ankam.

Erklärungsbedürftigkeit des Produkts als Grund für Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen nicht einleuchtend

Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Zu Unrecht bestreite die Beklagte unter dem Aspekt der Qualitätssicherung die Vorteile, die Online-Plattformen wie Ebay und Amazon für Käuferkunden bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organsiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz nun einmal grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen so genannter selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Firma Casio nicht auf.

Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax)
Jahrgang: 2014, Seite: 364, Entscheidungsbesprechung von Maxim E. Eifinger
GRURPrax 2014, 364 (Maxim E. Eifinger)
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3104
NJW 2014, 3104

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