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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.01.2015
- 11 U 23/14 -
Untersagung der Lotsentätigkeit wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit unzulässig
Seelotse erhält Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von 40.000 Euro
Hält ein Seelotse auf der Elbe sich nicht an die empfohlenen Richtgeschwindigkeiten, ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung der Schifffahrt auf der Elbe kommt, so darf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihm nicht vorläufig die Seelotsentätigkeit untersagen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und sprach damit einem Seelotsen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von mehr als 40.000 Euro zu, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihm rechtswidrig die Tätigkeit als Seelotse untersagt hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Gericht erklärt vorläufige Untersagung der Seelotsentätigkeit für rechtswidrig
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die vorläufige
Empfehlung der zu fahrenden Geschwindigkeit stellt keine Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit dar
Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Pflichtvergessenheit des Klägers anlässlich der Lotsenfahrt am 13. Februar 2011 ein derartiges Ausmaß erreicht hatte, gab es zum Zeitpunkt der vorläufigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Widerruf der Bestallung zum Seelotsen wegen Alkoholproblemen zulässig
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 7 A 241/11]) - Lotsenbericht: Pflicht eines Seelotsen zum Bericht über einen Schiffsunfall trotz Gefahr der strafrechtlichen Selbstbelastung
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2012
[Aktenzeichen: 8 ME 49/12])
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Dokument-Nr. 20526
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