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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.08.2013
1 U 24/13 -

Keine Zahlung für Hand­werker­leistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede

Geschlossener Vertrag auch bei nur teilweiset Schwarzgeldabrede insgesamt nichtig

Wurde für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte die klagende Firma in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

OLG erklärt Werkvertrag für insgesamt nichtig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorläge, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Dies führe dazu, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch habe und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen könnten.

Teilnichtigkeit nur für vereinbarte Arbeit ohne Rechnung würde nicht notwendige Abschreckungswirkung gegen Schwarzarbeit entfalten

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen

Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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