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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2010
4 B 460/09 -

Erdgasfernleitung "Opal" in Sachsen darf vorläufig weitergebaut werden

Gericht ordnet Mindestabstände für Sprengungen an

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat beschlossen, dass die insgesamt etwa 480 km lange "Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung" OPAL vorläufig weitergebaut werden darf. Zudem ordnete das Gericht weiterhin die Einhaltung von Mindestabständen für Sprengungen an.

Die Erdgasleitung soll die in Greifswald anlandende Ostseepipeline ("Nord Stream") mit bereits bestehenden Erdgasfernleitungen verbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland sowie in anderen Staaten der Europäischen Union beitragen. Die Eilverfahren, für die das Sächsische Oberwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist, betreffen den 45 km langen Trassenabschnitt im Bezirk Chemnitz von Großhain bis Olbernhau.

Gemeinde stellt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Weiterbau

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungen gegen den Weiterbau der Gemeinde abgelehnt. Auch der Antrag zweiter Eigentümer von Grundstücken, auf denen Windenergieanlagen betrieben werden, blieb weitgehend erfolglos. Es wurde zwar festgelegt, dass weiterhin Mindestabstände für Sprengungen einzuhalten sind; der Bau der Gastrasse kann aber - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und auf Risiko des Vorhabenträgers - weitergehen. Die Mindestabstände für Sprengungen (300 m) hatte das Gericht bereits in Zwischenentscheidungen Ende 2009 verfügt.

Gemeinde und Eigentümer bemängeln fehlerhafte Trassenführung und befürchten Schäden an Windkraftanlagen

Die Gemeinde sowie Eigentümer hatten vor allem geltend gemacht, dass die Trassenführung der Leitung fehlerhaft sei. Durch Sprengungen könne es zu Schäden an bereits vorhandenen Windkraftanlagen kommen. Der vorgesehene Sicherheitsabstand der in geringer Tiefe unterirdisch verlegten Erdgastrasse zu den Windkraftanlagen sei mit 20 m völlig unzureichend; ein Abstand von mindestens 200 m sei erforderlich. Windenergieanlagen könnten umkippen und Teile verlieren, den Boden durchschlagen. Es könne zu Gasexplosionen kommen. Das Interesse an der Windenergienutzung und die Ausweisung eines entsprechenden Vorranggebiets im Regionalplan seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Zur langfristigen Sicherung des Windparks in der Gemeinde bedürfe es eines so genannten "Repowerings" (Ersatz von älteren Windenergieanlagen früherer Generationen durch neue, leistungsstärkere Anlagen). Dies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zu den nötigen Abständen der Trasse zu den Windenergieanlagen hatten die Beteiligten sich widersprechende Sachverständigenstellungnahmen vorgelegt.

Gemeindlichen Rechte der Gemeinde laut Oberverwaltungsgericht nicht verletzt

Der Antrag der Gemeinde blieb ohne Erfolg, weil die Gemeinde nur ihre gemeindlichen Rechte (Planungshoheit, Finanzhoheit oder Nutzungsrechte an eigenen Grundstücken) rügen kann. Derartige Rechte sind jedoch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts voraussichtlich nicht verletzt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass durch die Mindestabstände für Sprengungen hinreichend sichergestellt sei, dass es während der Bauphase der Leistung nicht zu Schädigungen an den Windkraftanlagen komme. Ob es während der Betriebsphase zu Gefahren für Leib oder Leben kommen könne, müsse in den Klageverfahren der Grundstückseigentümer, die sich auf ihr Eigentum berufen könnten, näher untersucht werden. Wegen der vorgelegten kontroversen gutachterlichen Stellungnahmen zu den erforderlichen Mindestabständen sei voraussichtlich eine Beweiserhebung notwendig. Allerdings sei der von den Grundstückseigentümern für erforderlich gehaltene Abstand auch zu bereits langjährig bestehenden Gasleitungen nicht gewahrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Gleichlautende Entscheidung:
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2010
    [Aktenzeichen: 4 B 444/09]
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