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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2019
2 B 442/18 -

Sachsen: Schulzeugnisse dürfen Kopfnoten enthalten

Kopfnoten für weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers weniger bedeutsam als Leistungsnoten

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Jahreszeugnisse der Klasse 9 der Oberschule Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (sogenannte Kopfnoten) enthalten dürfen. Damit änderte das Ober­verwaltungs­gericht einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem das Landesamt für Schule und Bildung verpflichtet worden war, dem Antragsteller, der im Schuljahr 2017/2018 die Klasse 9 einer Oberschule besucht hat, vorläufig ein Jahreszeugnis ohne Kopfnoten auszustellen.

Gemäß der vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung für Oberschulen enthalten die Jahreszeugnisse sowohl Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) als auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des Schuljahres. Zwar wird hierdurch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte des betroffenen Schülers insofern berührt, als Jahreszeugnisse der Klasse 9 üblicherweise bei Bewerbungen um einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder um die Aufnahme in eine weiterführende Schule vorgelegt werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber die für die Ausübung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Indessen sind Kopfnoten, anders als etwa das leistungsbedingte Ausscheiden aus der Schule wegen wiederholter Nichtversetzung, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers weniger bedeutsam als die Leistungsnoten. Der Gesetzgeber durfte die Entscheidung über die Aufnahme der Kopfnoten in die Schulzeugnisse deshalb der Schulverwaltung überlassen. Hinzu kommt, dass sich der Sächsische Landtag in seiner Sitzung am 18. März 1999 ausführlich mit der seinerzeit erfolgten Einführung der Kopfnoten beschäftigt und hierbei keinen Anlass für eine gesetzliche Regelung gesehen hat.

Grundsätzliche Bedeutung von Kopfnoten für Bewerbungen um Ausbildungsplätze muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden

Welche Bedeutung Kopfnoten für Bewerbungen um Ausbildungsplätze und damit für die Berufsfreiheit der Schüler haben, kann allerdings nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden, sondern bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Im Übrigen erschließt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht, welchen Vorteil die vorläufige Ausstellung eines Jahreszeugnisses ohne Kopfnoten für den Antragsteller im Hinblick darauf hat, dass er der einzige Schüler mit einem solchen Zeugnis in Sachsen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27375 Dokument-Nr. 27375

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