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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.05.2017
- L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Chemotherapie
Ambulante Versorgung hat Vorrang
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme bei einer stationären Chemotherapie, wenn diese auch ambulant hätte erfolgen können. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht in einer Reihe von Verfahren entschieden.
In den vorliegenden Verfahren hatte das Krankenhaus gegen die Kostenablehnung Klage beim Sozialgericht erhoben, weil nicht abzusehen gewesen sei, dass die
Ambulante vertragsärztliche Versorgung auch bei höheren Kosten Vorrang
Weder das Sozialgericht noch das Sächsische Landessozialgericht haben diese Argumentation gelten lassen. Würde ein Versicherter in einem Krankenhaus stationär behandelt werden, obwohl dies nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Krankenbehandlung ausgereicht hätte, stehe dem Krankenhausträger weder ein Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu; dies gelte auch dann, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ ra-online
- Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 01.09.2012
[Aktenzeichen: S 15 KR 521/15]
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Dokument-Nr. 24651
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