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Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht dazu berechtigt, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beauftragt worden ist. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
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Verwaltungsakte, die eine beauftragte Behörde erlässt, haben gemäß § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Namen des Auftragsgebers zu ergehen. Mahngebühren in einem Mahnbescheid müssen daher ausdrücklich im Namen der beauftragenden ARGE festgesetzt werden.
Das Sächsische Landessozialgericht hat deshalb die von der Bundesagentur für Arbeit eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Bundesagentur in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Vollstreckung im Auftrag von Leistungsträgern nach dem SGB II Mahngebühren im eigenen Namen erhoben hat.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.03.2010.
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Quelle: ra-online, Sächsisches LSG
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