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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.11.2017
S 32 U 34/14 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz während einer vom Arbeitgeber organisierten Sportveranstaltung

Teilnahme an betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen

Die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber organisierten und finanzierten Sportveranstaltung ist nicht in jedem Fall eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden hervor.

Die zum Unfallzeitpunkt 41-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls zog sich bei einem vom Arbeitgeber veranstalteten Volleyballturnier eine Knieverletzung zu.

Vom Arbeitgeber durchgeführte Veranstaltung Zusammengehörigkeit aller Betriebsangehörigen fördern

Das Sozialgericht Wiesbaden lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die freiwillige, d.h. rechtlich nicht geschuldete Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Veranstaltung müsse vom Arbeitgeber durchgeführt werden und sich an alle Betriebsangehörigen (bzw. alle Angehörigen einer Abteilung) richten mit dem Ziel, die Zusammengehörigkeit zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung bzw. sportliche oder kulturelle Interessen im Vordergrund ständen.

Im Vordergrund der Veranstaltung stand sportlicher Wettkampfcharakter

In dem zu entscheidenden Fall habe es sich um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gehandelt, die vor allem volleyballinteressierte Belegschaftsmitglieder ansprechen sollte. Ein Rahmenprogramm, das sich gezielt an die übrigen, nicht sportinteressierten Betriebsangehörigen richtete, sei nicht hinreichend organisiert gewesen. Im Hinblick auf den sportlichen Charakter der Veranstaltung sei ein nennenswerter Teil der Beschäftigten von vornherein ausgeschlossen gewesen. Von den 400 Mitarbeitern des Unternehmens waren etwa 150-200 Beschäftigte der Einladung gefolgt. Jede Unternehmenseinheit sollte nur jeweils 4 Mitarbeiter (zzgl. Ersatzspieler) für eine Mannschaft stellen, obgleich die 14 Einheiten des Unternehmensstützpunktes Wiesbaden aus 7 bis 70 Mitarbeitern bestanden.

Veranstaltung diente nicht dem Ziel der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen

Zudem habe sich die Einladung des Arbeitgebers nicht nur an die Beschäftigten gerichtet, sondern auch an Familienmitglieder, Fans, Besucher und Zuschauer. Die ausdrückliche Einladung auch von Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren, zeige, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden habe. Dies sei mit der Zielsetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht zu vereinbaren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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Dokument-Nr.: 25504 Dokument-Nr. 25504

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 13.02.2018

Viele Fragen lassen sich mit Ja oder nein beantworten. Warum darf hier im o.g. Fall nicht der gesunde Menschenverstand entscheiden darf ? Warum dürfen unqualifizierte Richter mit haarstreubenden Winkelzügen das Recht auf den Kopf stellen? Bestimmt haben Lobbyisten - von der Versicherungswirtschaft geschickt, auf gewisse Entscheidungen Einfluss genommen....

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