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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2014
- S 30 SO 172/11 -
Sozialhilfeträger muss Hausnotruf bezahlen
Behinderungsbedingt erforderliche Notrufschaltung muss vollständig und nicht nur anteilig finanziert werden
Die Kosten für einen behinderungsbedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine "Grundgebühr", ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in Wiesbaden in einer Einrichtung des "betreuten Wohnens" und erhält Eingliederungsleistungen durch den
Gesetzliche Grundlage für Aufteilung der Kosten einer Notrufeinrichtung nicht erkennbar
Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behinderungsbedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von 34,77 Euro enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungsmöglichkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 18326
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