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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018
- S 8 AS 3575/18 -
Getrennt lebende Ehegatten: Bei Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist Regelbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen
Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten verfassungswidrig
Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall lebte die seit 2016 verheiratete Klägerin aus verschiedenen nachvollziehbaren Gründen noch nicht mit ihrem Ehepartner, welcher aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bezog, zusammen. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für Partner mit der Begründung, dass es für das Bestehen einer
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft setzt Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage auf Gewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende statt. Nach Auffassung des Gerichts sind - entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 (ID9243) - bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" (vgl. § 1567 Abs. I 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folge, dass das Vorliegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27859
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