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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014
- S 6 AL 992/13 -
Arbeitsverwaltung ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld grundsätzlich an die eingetragene Lohnsteuerklasse gebunden
Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der gültigen Steuerklasse im Falle einer Wiederaufnahme von Arbeit unzulässig
Die Arbeitsverwaltung ist im Rahmen der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an die Lohnsteuerklasse gebunden, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gebildet war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger mit der erhobenen Klage ein höheres
Arbeitsverwaltung bewilligte Arbeitslosengeld I nur unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 6
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin
Hypothetische Lohnsteuereingruppierung unzulässig
Das Sozialgericht Stuttgart erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig. Die Arbeitsverwaltung sei grundsätzlich an das seitens der Finanzverwaltung eingetragene Lohnsteuerabzugsmerkmal gebunden. Gründe für eine hypothetische Lohnsteuereingruppierung im Falle von Arbeitsaufnahme seien nicht ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 18766
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