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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.03.2018
- S 4 AS 5298/15 -
Hartz IV: Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung
SGB II-Leistungen sind auf aktuelle Existenzsicherung beschränkt und dienen nicht der Vermögensbildung
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen hat, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine 78 m² große Eigentumswohnung, deren Erwerb durch im gemeinsamen Namen abgeschlossene Darlehen finanziert worden war. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Die Beklagte verweigerte die Übernahme der monatlichen
Übernahmefähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung umfassen keine Tilgungsraten zur Finanzierung von Wohneigentum
Das Sozialgericht wies die dagegen eingelegte Klage ab. Anders als die Schuldzinsen gehörten zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht die von dem Kläger verlangten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26320
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