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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 16.05.2012
- S 3 AL 892709 -
Nicht ordnungsgemäß abgegoltene Überstunden berechtigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Arbeitsverweigerung
12-wöchige Sperrzeit bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit gerechtfertigt
Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Zurückbehaltungsrecht muss konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird das Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, kann ein wichtiger Grund für die Arbeitsverweigerung oder das unentschuldigte Fehlen nicht eingreifen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer zwölfwöchigen
Im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflichten ohne Grund verletzt
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht Stuttgart aus, dass der Kläger seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt habe. Er habe seine Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertragsverstößen drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger könne sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Vorliegen eines wichtigen Grundes richtet sich nach den objektiven Umständen
Da eine
Kläger kann kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend machen
Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13971
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